27.01.2012

EU schafft strengere Regeln für Biozide

Umwelt: Mitte Januar hat das EU-Parlament die Verordnung zu Biozidprodukten verabschiedet. Zuvor hatte es sich mit den EU-Staaten auf den Text geeinigt.

VDI nachrichten, Brüssel, 27. 1. 12, ber

Biozide mit sehr gefährlichen Wirkstoffen dürfen bald nur noch in Ausnahmefällen eingesetzt werden. Nanomaterialien erfahren eine Sonderbehandlung. Biozidbehandelte Handelsprodukte müssen gelabelt werden.

„Wir sorgen für mehr Sicherheit für Anwender, Verbraucher und Umwelt“, sagte Christa Klaß, CDU-Abgeordnete und Berichterstatterin im EU-Parlament. Auch die Grünen sind zufrieden. „Nanomaterialien sind nirgendwo sonst so umfassend reguliert“, so Rebecca Harms. Die Verordnung enthält zudem neue Informationspflichten und Auskunftsrechte. Die neuen Regeln gelten ab September 2013 in allen EU-Staaten. Im Zentrum der Neuerungen stehen die Genehmigung der Wirkstoffe und die Zulassung der Biozidprodukte.

Wirkstoffe: Die EU-Kommission genehmigt heute unter Risikoabwägungen den Einsatz von Wirkstoffen. Für die neue Verordnung wählte die EU hingegen einen gefahrenbezogenen Ansatz – und führt dann in einem zweiten Schritt die Risikobewertung wieder ein. So schließt die EU erst mit Ausschlusskriterien einige Wirkstoffe für den Einsatz in Bioziden aufgrund sehr gefährlicher Eigenschaften (s. Kasten) aus – und erlaubt dann ganz bewusst Ausnahmen.

Lassen sich etwa Schädlinge nicht anders bekämpfen und wird die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt durch die Schädlinge ernsthaft gefährdet, können sehr gefährliche Wirkstoffe unter strengen Auflagen für max. sieben Jahre verwendet werden. „Diese Wirkstoffe werden künftig als Substitutionskandidaten bezeichnet“, so Kornelia Macho. Sie leitet die Gruppe Biozide in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Wirtschaftsverbände sind teilweise unzufrieden. Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) kritisiert den gefahrenbezogenen Ansatz als unwissenschaftlich. „Man kann mit harmlosen Wirkstoffen nicht alle Schädlinge bekämpfen“, erklärte Gerd Romanowski, VCI-Geschäftsführer. Manchmal würden Wirkstoffe mit gefährlichen Eigenschaften benötigt, die sich etwa im Fettgewebe anreichern können. Da solche Biozide aber räumlich begrenzt genutzt werden und Menschen nicht gefährdet sind, sei das Risiko durch diese Wirkstoffe für andere Organismen ebenso begrenzt, so Romanowski.

Susanne Smolka, Biozidfachfrau vom Pestizid Aktions-Netzwerk (PAN), kritisiert hingegen vor allem zweierlei: So dürfen Behörden kritische Wirkstoffe auch dann genehmigen, wenn auch weniger gefährliche Wirkstoffe vorliegen oder es Techniken wie etwa Rückschlagventile in Abwasserrohren gegen Ratten gibt.

„Die befristeten Ausnahmen können zudem immer wieder verlängert werden“, fürchtet Smolka. Hersteller müssten keinen Substitutionsplan erstellen, sich also nicht überlegen, wie sie künftig einen Schädling ohne einen sehr gefährlichen Wirkstoff bekämpfen. Dies ist keine Utopie einer Umweltschützerin: Eine entsprechende Vorschrift gibt es für Pestizide.

Biozidprodukte: Während Hersteller heute noch in jedem EU-Staat eine Zulassung beantragen müssen, können sie ab September 2013 ab und an eine Unionszulassung beantragen. „Das wird für viele Produkte eine Erleichterung sein“, vermutet Romanowski. Der VCI kritisiert aber, dass die EU diese Unionszulassung schrittweise einführt. So beginnt die EU-Chemikalienagentur Echa ab September 2013 etwa damit, biozidhaltige Hygiene- und Desinfektionsmittel zuzulassen. Ab 2017 folgen beispielsweise Desinfektionsmittel für Schwimmbäder und Klimaanlagen.

Zudem wird es nicht für alle Biozide eine Unionszulassung geben. Entscheidend ist, wie gefährlich der Wirkstoff ist. Gilt er als sehr gefährlich, muss der Hersteller wie bisher eine nationale Zulassung beantragen. Zudem muss das Biozidprodukt in allen Staaten ähnlich eingesetzt werden. Was unter „ähnlich“ zu verstehen ist, wird die EU-Kommission 2013 in einem Leitfaden klären.

Die Unionszulassung wird bei Echa beantragt, die wiederum den Antrag an einen EU-Staat weiterreicht, der dann die Risiken des Biozids bewertet. Die Bewertung muss innerhalb eines Jahres fertiggestellt sein. Fachleute aller EU-Staaten diskutieren sie dann im künftigen Echa-Ausschuss für Biozidprodukte.

„Dieser Abstimmungsprozess wird zu einer EU-weit harmonisierten Bewertung führen“, erwartet Macho. Anschließend gibt die EU-Kommission die Zulassung bekannt. Möchte ein EU-Staat die Anwendung eines Biozids weiter einschränken, muss sie dieses bei der EU-Kommission beantragen. Zudem führt die EU eine schnelle und kostengünstige vereinfachte Unionszulassung für unbedenkliche Wirkstoffe wie Lavendelöl, Ascorbinsäure oder Essigsäure in geringen Konzentrationen vor. Nanomaterialhaltige Biozide sind allerdings von der vereinfachten Zulassung ausgeschlossen.

Nanomaterialien: Besondere Aufmerksamkeit legt die EU auf Nanomaterialien. Künftig muss der Einsatz jedes Nanomaterials in einem Biozid separat genehmigt werden. Antragsteller müssen zudem begründen, dass die Methoden, die sie zur Risikobewertung wählen, aussagekräftig sind. Enthalten behandelte Waren Nanomaterialien, muss dies auf der Verpackung zu lesen sein.

Diese Regeln betreffen auch nanoskaliges Silber, das vielleicht am häufigsten eingesetzte Nanomaterial. Diese Sonderbehandlung von Nanomaterialien hält der VCI für nicht sachgerecht. „Nanomaterialien sind per se nicht gefährlich“, betonte Romanowski. Die pauschale Sonderbehandlung von Nanomaterialien bei Bioziden gehe zu weit.

 RALPH H. AHRENS


Transparentere Biozidverwendung ab 2013 

-Wie bisher müssen Biozidprodukte wie antibakteriell wirksame Spülmittel, wenn mit ihnen geworben wird, gelabelt werden. Die Werbung muss den Zusatz enthalten: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

- Neu ist, dass mit Bioziden behandelte Hölzer, Farben und Waren wie Sofas, Schlafsäcke oder Teppiche gelabelt werden müssen.

- Importierte Hölzer, Farben und Waren dürfen dann nur mit in der EU zugelassenen Wirkstoffen ausgerüstet sein.

- Zusätzlich kann jeder Bürger ab Herbst 2013 im Geschäft erfragen, ob ein Produkt mit einem Biozid behandelt wurde. Das Geschäft muss innerhalb von 45 Tagen unentgeltlich antworten. rha

Ausschlusskriterien für Wirkstoffe 

Wirkstoffe mit folgenden sehr gefährlichen Eigenschaften dürfen nur in Ausnahmetatbeständen in Bioziden eingesetzt werden:

- Stoffe, bei denen bei Mensch oder Tier krebserregende, erbgut- oder fruchtbarkeitsschädigende Wirkungen bekannt sind. Es sind die CMR-Substanzen der Kategorie I und II.

- Langlebige Umweltgifte, also Substanzen, die als langlebig, sich anreichernd und giftig (PBT) oder als sehr langlebig und als sehr anreichernd (vPvB) eingestuft sind.

- Hormonell wirksame Substanzen nach den Kriterien, welche die EU-Kommission bis 13. Dezember 2013 vorlegen will.

All diese Substanzen gelten nach Biozid-Verordnung als Substitutionskandidaten. rha

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