ARBEITSRECHT 09. Jul 2019 Claudia Burger Lesezeit: ca. 2 Minuten

Dienstreisen könnten für Arbeitgeber teurer werden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat geurteilt, dass Reisezeiten als Arbeitszeiten zu werten sind.

Michael Wahl, Arbeitsrechtler der Kanzlei SKW Schwarz in Frankfurt, rät zur Klärung der Vergütung vor Reiseantritt.
Foto: SKW Schwarz

Der Chef eines Bauunternehmens hatte einen technischer Mitarbeiter auf eine Baustelle nach China geschickt. Der Baufachmann aus Rheinland-Pfalz brauchte für den Hin- und Rückflug vier Tage. Weil sein Arbeitgeber ihm pro Tag nur acht Stunden Arbeitszeit bezahlen wollte, ging der Mitarbeiter vor Gericht.

In der Entscheidung der Bundesarbeitsrichter heißt es: „Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten“(5 AZR 553/17). Dabei gehe es um die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economyklasse anfalle.

Nach Ansicht von Michael Wahl, Arbeitsrechtler der Kanzlei SKW Schwarz in Frankfurt, betrifft das Thema alle Firmen, die ihre Arbeitnehmer auf Reisen schicken. „Wenn im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag die Reisezeitvergütung nicht besonders geregelt ist, hat der Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch jedenfalls für erforderliche Reisezeiten, also wenn er auf Weisung und im Interesse des Arbeitgebers reist“, so Wahl.

Das BAG hat für Auslandsreisen entschieden, aber „für Inlandsreisen dürfte im Prinzip nichts anderes gelten“, so Wahl. Reisezeit, die zur unmittelbaren Tätigkeit des Arbeitnehmers gehören, wie Fahrtzeiten für einen Außendienstmitarbeiter, sei nicht betroffen. Das BAG habe einen Grundsatz aufgestellt, von dem unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden könne. Wenn der Arbeitnehmer auf der Auslandsreise keine Arbeiten zu erledigen hat, sondern erst am Einsatzort, könne eine abweichende Vergütungsvereinbarung durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag getroffen werden. „Arbeitgeber sollten darauf achten, dass Höhe und Berechnung der Vergütung vor Antritt der Reise geregelt werden. Denkbar ist, dass – ähnlich wie bei Überstunden – bei gut verdienenden oder leitenden Angestellten keine Vergütungspflicht besteht. Hier wird man die Begründung des BAG abwarten müssen, das den konkreten Fall zur abschließenden Klärung an das LAG zurückverwiesen hat“, sagt Wahl.

Mitarbeiter sollten die Reisestunden aufzeichnen und Nachweise aufbewahren. Um Ausschlussfristen zu wahren, sollten sie die Kosten schriftlich, mindestens per E-Mail, und innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Reise geltend machen.

Ein Beitrag von:

Stellenangebote

Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen

Technische/r Sachbearbeiter/in für Tiefbau (m/w/d) im Baubereich Bund

Potsdam
Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen

Ingenieur/innen für Tiefbau (m/w/d) im Baubereich Bundesbau

Bernau
Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen

Sachbearbeiter/in für Elektrotechnik (m/w/d) im Geschäftsbereich Baumanagement Bund

Frankfurt (Oder)
Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen

Sachbearbeiter/in für Elektrotechnik (m/w/d) im Baubereich Bundesbau

Potsdam
Christoph Schnorpfeil GmbH & Co. KG

Kalkulator (m/w/d)

Trier
Christoph Schnorpfeil GmbH & Co. KG

Bauabrechner (m/w/d)

Trier
Christoph Schnorpfeil GmbH & Co. KG

Bauleiter (m/w/d)

Trier
Model AG

Prozessingenieur Verfahrenstechnik in der Papierherstellung (a)

Niedergösgen (Schweiz)
Technische Hochschule Mittelhessen

W2-Professur mit dem Fachgebiet Biomedizinische Elektronik

Gießen
Universität Stuttgart

W3-Professur "Kraftfahrzeugmechatronik"

Stuttgart
Zur Jobbörse

Das könnte Sie auch interessieren

Empfehlungen des Verlags

Meistgelesen aus der Kategorie Recht