Was ändert sich durch die Novellierung des Batteriegesetzes?
Zum Jahreswechsel tritt das novellierte Batteriegesetz (BattG) in Kraft. Änderungen betreffen vor allem die Batteriehersteller und die Rücknahmesysteme von Altbatterien aus Geräten. Außerdem – so das Umweltbundesamt in einer Presseerklärung – wechselt zum 1. Januar das BattG-Melderegister vom Umweltbundesamt (UBA) zur Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung ear).

Foto: Jens D. Billerbeck
Zunächst das Wichtigste: Für die Endkunden ändert sich hinsichtlich der Rückgabe von Altbatterien nichts. Geräte-, Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien können weiterhin unentgeltlich bei den jeweiligen Vertreibern dieser Batteriearten zurückgegeben werden. Darüber hinaus können Geräte-Altbatterien auch bei kommunalen Sammel- oder freiwilligen Rücknahmestellen zurückgegeben werden.
Was aber ändert sich nun konkret für die Hersteller von Batterien? Bevor Batterien erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen Hersteller ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr wie bisher ihre Marktteilnahme beim Umweltbundesamt anzeigen, sondern sich von der Stiftung ear registrieren lassen. Ähnlich wie bereits im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gehandhabt, wird das UBA dann auch Aufgaben und Befugnisse aus dem Batteriegesetz an die Stiftung ear übertragen.
Nur noch herstellereigene Rücknahmesysteme
Für die Rücknahmesysteme für Gerätebatterien gilt: Zukünftig wird es am Markt nur noch herstellereigene Rücknahmesysteme mit einheitlichen Vorgaben für Gerätebatterien geben. Der Gesetzgeber will damit faire Wettbewerbsbedingungen für alle Rücknahmesysteme sichern. Das bisherige Institut eines sogenannten Gemeinsamen Rücknahmesystems wird in diesem Zuge abgeschafft. Die Mindestsammelquote, die von den Rücknahmesystemen jeweils im eigenen System jährlich erreicht und dauerhaft sichergestellt werden muss, erhöht sich von bisher 45 % auf 50 %.
Rücknahmesysteme müssen laut BattG die Höhe der finanziellen Beiträge zukünftig auch an ökologische Kriterien knüpfen. So sollen die Rücknahmesysteme finanzielle Anreize für Hersteller schaffen, künftig weniger gefährliche Stoffe bei der Batterieherstellung einzusetzen. Laut UBA sollen in diesem Zusammenhang auch die Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit von Gerätebatterien berücksichtigt werden. Außerdem müssen die Rücknahmesysteme dem UBA jährlich über die Umsetzung der ökologischen Beitragsgestaltung Bericht erstatten. Zur Umsetzung der Vorgaben wird den Rücknahmesystemen eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2023 eingeräumt.
Binnen 15 Werktagen unentgeltlich abholen
In der Konsequenz gilt für Rücknahmestellen, dass sie Geräte-Altbatterien künftig ausschließlich einem herstellereigenen Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG überlassen müssen. Sobald Vertreiber und freiwillige Rücknahmestellen eine Abholmenge von 90 kg Geräte-Altbatterien bzw. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Behandlungsanlagen eine Abholmenge von 180 kg erreicht und zur Abholung gemeldet haben, müssen Rücknahmesysteme diese innerhalb von 15 Werktagen unentgeltlich abholen. Im novellierten BattG gilt außerdem, dass auch die Abholung von sogenannten freiwilligen Rücknahmestellen (z. B. bei Behörden und in Unternehmen) unentgeltlich erfolgen muss.