Stärkere Verbraucherrechte fürs Festnetz
Streitfragen wie „Ist das Internet zu lahm?“ oder „Haben Anbieter von Festnetzanschlüssen schnellere Geschwindigkeiten versprochen, als sie halten können?“ will die Bundesnetzagentur nun versachlichen – mit neuen Regeln und Messwerkzeugen.

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Die Bundesnetzagentur hat heute die Regeln festgelegt, auf deren Basis Verbraucherinnen und Verbraucher bei schlechten Festnetzverbindungen ihre Zahlungen kürzen dürfen. „Minderungsregelungen“, so nennt das die Behörde. Die Vorgaben werden ab dem 13. Dezember wirksam. An dem Tag stellt die Bundesnetzagentur auch ein passendes Messwerkzeug bereit.
Insgesamt 30 Messungen müssen Verbraucher und Verbraucherinnen dann an drei unterschiedlichen Kalendertagen machen, erklärte die Behörde am Mittwoch. Dabei werden ein Mindestabstand von jeweils einem Kalendertag zwischen den Messtagen sowie eine Verteilung der Messungen über den Messtag verankert. Dazu soll ein LAN-Kabel und eben keine drahtlose Verbindung – WLAN oder anderes – genutzt werden.
Nachweis mit „vertretbarem Aufwand“
Messungen sollen über die App „breitbandmessung.de“ gemacht werden. „Unsere Vorgaben helfen Verbrauchern, ihre neuen Rechte geltend zu machen“, davon ist Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, überzeugt. Verbraucher könnten so eine Minderleistung mit vertretbarem Aufwand rechtssicher nachweisen. Das stärke ihre Position gegenüber den Anbietern erheblich.
Denn, das zeigen viele Foren und Diskussionsrunden im Internet: Verbraucherinnen und Verbraucher leiden. Nur allzu oft wurde ihnen in ihren Produktinformationen zum Tarif Datenraten versprochen, die Telekom, Vodafone & Co. nicht einhalten. Da werde nach Ansicht von Verbraucherschützern in der Werbung zu viel versprochen. Das Minderungsrecht könnte dazu führen, hoffen die Verbraucherschützer, dass Internetprovider realistischere Angaben machen oder mehr Engagement an den Tag legen, um Internetanschlüsse zu verbessern.
Die Details
Doch der Weg hin zur Minderung oder gar zur Sonderkündigung ist nicht leicht. „Für die Annahme einer minderungsrelevanten Abweichung bei der minimalen Geschwindigkeit reicht es, wenn an zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird“, heißt es im Text der Behörde. Und weiter: „Für die maximale Geschwindigkeit ist eine Minderleistung gegeben, wenn an zwei von drei Messtagen 90 % des Maximums nicht einmal erreicht werden. Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit liegt eine Abweichung vor, wenn diese nicht in 90 % der Messungen erreicht wird.“ Nur unter diesen Vorgaben liegt ein Anspruch vor.
Verbraucherschützer kontrollieren
Bescheinigt aber das Messprotokoll den Internet-Usern eine Diskrepanz zwischen tatsächlicher und versprochener Leistung, so können sie dies bei den Anbietern melden. Die wiederum müssen reagieren, erklärt die Bundesnetzagentur. Wenn der Anbieter uneinsichtig sei, könne der Verbraucher vors Amtsgericht ziehen. Mit dem Messprotokoll hätten sie gute Karten.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bewertet das Minderungsrecht gegenüber der Presseagentur dpa generell als großen Schritt hin zur Stärkung des Verbrauchers. Nun wollen die Verbraucherschützer genau beäugen, wie die neuen Rechte umgesetzt werden und wie die Provider damit umgehen.