Arbeitssicherheit und Recht 25. Mrz 2022 Von Claudia Burger Lesezeit: ca. 2 Minuten

Betriebe müssen Coronaschutz nun selbst regeln

An Schutzmaßnahmen gegen Corona wird zurzeit in vielen Betrieben gefeilt, nachdem die befristeten Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (§ 28b IfSG) ausgelaufen sind. Denn die Unternehmen sind jetzt selbst in der Pflicht.

Gesetzliche Regelungen sind weitestgehend aufgehoben. In den Firmen entscheiden nun die Arbeitgebenden, wie der Coronaschutz gelebt werden soll. In Firmen mit Betriebsrat ist die Mitbestimmung zu beachten.
Foto: PantherMedia / Deliris

Die bisherigen Regelungen des § 28b IfSG wurden ohne Übergangsfrist ersatzlos aufgehoben. Damit entfällt die bisher in § 28b Abs. 1 IfSG geregelte 3G-Regelung für Betriebe und natürlich auch die in § 28b Abs. 4 festgelegte Homeofficepflicht. Somit sind die Betriebe ab sofort selbst in der Verantwortung, die für ihr Unternehmen geeigneten Coronaschutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Sie sollen sich dabei aber an eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung halten, die bis zum 25. Mai Gültigkeit hat. Beschäftigte müssen jetzt also nicht mehr nachweisen, ob sie geimpft, genesen oder getestet sind – es sei denn, der Arbeitgeber besteht aus eigenem Ermessen darauf.

Covid-19-Infektionen und deren Folgen sind häufigste Berufskrankheit

Bei ihrer Abwägung sollen die Arbeitgeber das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen. Zu den empfohlenen Maßnahmen zählen auch das Tragen von Coronaschutzmasken in Innenräumen und die Bereitstellung von Masken durch den Arbeitgeber. Unternehmer können allerdings selbst entscheiden, ob sie die Maske nur in der Kantine vorschreiben oder überall oder ganz darauf verzichten. Allerdings können Beschäftigte freiwillig eine Maske tragen, wenn sie sich damit sicherer fühlen. Auch die Impfung gegen Corona während der Arbeitszeit ist weiterhin vorgesehen.

Die Hygienekonzepte müssen der Gefahr angepasst werden

Die Betriebe müssen nun die Infektionsgefahr selbst einschätzen und ihr Hygienekonzept daran anpassen. Dies soll „im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung“ geprüft werden. Der Arbeitgeber müsste dann begründen, warum seine Fürsorgepflicht gegenüber allen Mitarbeitenden eine 3G-Regelung unerlässlich macht, weil ohne eine solche im Betrieb das betriebliche Infektionsgeschehen nicht kontrolliert werden kann oder dass beispielsweise das Infektionsgeschehen im Betrieb nur durch die Einführung einer täglichen Testpflicht adäquat begrenzt werden kann. Arbeitgeber, die eine solche Testpflicht anordnen, werden die Kosten für die tägliche Testung selbst übernehmen müssen. Zudem sieht die Arbeitsschutzverordnung vor, dass die Unternehmen prüfen sollen, ob sie den Mitarbeitenden, die nicht ständig von zu Hause aus arbeiten, einen kostenlosen Test anbieten. Vorher waren zwei Testangebote pro Woche obligatorisch. Schwierig dürfte auch sein, die Beschäftigten auf die Inanspruchnahme kostenloser „Bürgertests“ zu verweisen, weil diese für die Mitarbeitenden mit einem logistischen und zeitlichen Mehraufwand verbunden sind. In jedem Fall ist bei der Einführung die Mitbestimmung des Betriebsrates Voraussetzung.

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