Mitarbeiterwohnungen 09. Jan 2023 Von Sabine Philipp Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Chef als Vermieter: Werkwohnungen werden steuerlich begünstigt

Im Kampf um die besten Talente lässt sich vor allem in Metropolen mit Dienstwohnungen punkten. Für die Angestellten lohnt sich ein solches Arrangement auch steuerlich. Denn der geldwerte Vorteil bleibt steuer- und abgabefrei – unter bestimmten Voraussetzungen.

Onboarding leicht gemacht: Unternehmen buhlen zunehmend mit vergünstigten Dienstwohnungen um begehrte Fachkräfte.
Foto: PantherMedia / BrianAJackson

Fachkräfte sind rar ebenso wie vielerorts bezahlbarer Wohnraum. Warum die Mitarbeitende also nicht mit einer günstigen Werkmietwohnung locken? Laut Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. (GdW) versuchen das immer mehr Unternehmen.

„Grundsätzlich stellt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnraum durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer einen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezug dar“, erklärt GdW-Hauptgeschäftsführerin Ingeborg Esser. Seit dem 1. Januar 2020 gelte aber folgende Regelung: „Wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Wohnung billiger überlässt, muss dieser unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuern und seit 1. Januar 2021 auch keine Sozialversicherungsbeiträge für diesen geldwerten Vorteil bezahlen.“ Eines dieser Kriterien sei, dass die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete betragen muss.

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