Häusliches Arbeitszimmer: auch steuerlich absetzbar, wenn nur wenige Stunden darin gearbeitet wird
In Pandemiezeiten haben viele ihren Arbeitsplatz in die eigenen vier Wände verlegt. Der Fiskus muss sich – auch wegen neuer Gerichtsurteile – häufig an den Kosten beteiligen.

Als Arbeitszimmer erkennt das Finanzamt nur einen abgeschlossenen Raum an. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder der Küche lässt sich nicht steuerlich geltend machen.
Foto: PantherMedia / Andriy Popov
In der Frage, ob ein Arbeitszimmer erforderlich ist oder nicht und damit auch die entsprechenden Ausgaben absetzbar sind oder nicht, gehen die Ansichten der Beschäftigten und der Finanzbehörden oft weit auseinander. Noch einen Schritt weiter geht die Buhl Data Service GmbH in ihrem Juninewsletter Steuerblick. Sie schreibt: „Die ,Erforderlichkeitʻ eines häuslichen Arbeitszimmers ist gesetzlich gar nicht verankert. Daher ist dieses Merkmal für den Abzug nicht ausschlaggebend“ und verweist auf zwei entsprechende Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), IX R 52/14 und VI R 46/17.
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