Steuern 11. Apr. 2023 Von Bernhard Köstler Lesezeit: ca. 3 Minuten

Photovoltaikanlage: Steuerfrei, Nullsteuersatz – oder doch nicht?

Die Bundesregierung hat die Besteuerung des Betriebs von Photovoltaikanlagen neu geregelt. Einspeisevergütung und Entnahmen für den privaten Stromverbrauch werden nicht mehr mit dem Einkommenssteuersatz belegt. Damit entfällt allerdings auch die Möglichkeit, Verluste geltend zu machen.

Die steuerliche Erfassung von Einkommen durch die Photovoltaikanlage war für viele Besitzer ein bürokratisches Ärgernis. Sie entfällt nun in den meisten Fällen.
Foto: panthermedia.net/dimitrova

Das Jahressteuergesetz 2022, das im vergangenen Dezember veröffentlicht wurde, hatte eine Überraschung parat. Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt rückwirkend seit 1. Januar 2022 bei der Einkommensteuer die Steuerfreiheit. Diese Nachricht ist jedoch nicht für alle eine wirklich gute Nachricht. Denn wer sich auf dem Dach seines Eigenheims in den letzten fünf Jahren eine Photovoltaikanlage hatte installieren lassen, der hat in den ersten Jahren mit steuerlichen Verlusten und dementsprechend mit Steuererstattungen gerechnet.

Da stellt sich natürlich die alles entscheidende Frage: Hat man als Betreiber einer Photovoltaikanlage ein Wahlrecht seit 1. 1. 2022? Kann ich bei steuerlichen Verlusten einfach Nein zur neuen Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG sagen? Die ernüchternde Antwort: Leider nein. Es besteht kein Wahlrecht. Erfüllt die Photovoltaikanlage die in § 3 Nr. 72 EStG genannten Voraussetzungen, verzichtet das Finanzamt auf die Anlagen EÜR und G zur Einkommensteuererklärung und belässt Einnahmen aus Einspeisevergütungen und Entnahmen für den privaten Stromverbrauch unbesteuert. Damit sind natürlich auch Verluste tabu.

Für diese Anlagen greift die Steuerfreiheit

Die zwingende ertragsteuerliche Steuerfreistellung greift für folgende Photovoltaikanlagen:

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