ALTERSVORSORGE 09. Mrz 2017 Stefan Terliesner Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei Jobwechsel Betriebsrente sichern

Wer bei einem anderen Unternehmen anheuert, sollte an seine Betriebsrente denken. Andernfalls drohen im Alter Verluste. Wir zeigen, wie sie sich vermeiden lassen.

Schützende Hände: Wer bei einer anderen Firma anheuert, muss selbst dafür sorgen, dass er seine bAV-Ansprüche nicht verliert.
Foto: panthermedia.net/Andriy Popov

Fast jeder Arbeitnehmer wechselt mindestens einmal im Berufsleben den Arbeitgeber. Davon ist auch seine Betriebsrente betroffen, so er eine hat. Der Jobwechsel kann zu Verbesserungen, aber auch zu hohen Abstrichen führen. Daher sollte die betriebliche Altersversorgung (bAV) bei der Wahl der neuen Firma berücksichtigt werden. Laut der Deutschen Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung (DGbAV) drohen bei der Übertragung der Ansprüche Verluste, wenn der Mitarbeiter beim neuen Arbeitgeber einen anderen bAV-Vertrag unterschreibt. „Wer nicht aufpasst, büßt im Ruhestand eventuell mehr als 100 000 € an Betriebsrentenzahlungen ein“, warnt die DGbAV.

Der Grund für die Abstriche sei meist harmlos: Der neue Arbeitgeber arbeitet mit einer anderen Versicherungsgesellschaft für die bAV-Rückdeckung zusammen. Deshalb findet eine Umdeckung statt. Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn der neue Chef für alle seine Mitarbeiter einen Gruppenvertrag anbietet.

Doch die alten bAV-Verträge sind durchweg lukrativer, meint die DGbAV. Die Gesellschaft nennt ein Beispiel: Ein 30 jähriger Arbeitnehmer vereinbarte im Jahr 2003 eine Altersversorgung über den Betrieb. Er zahlt monatlich 200 € in den bAV-Vertrag ein. Bei Abschluss vor 14 Jahren wurden monatlich 710 € Betriebsrente garantiert. Nun ist es jedoch so, dass den folgenden Jahren die Versicherer die Garantien für Neuverträge abgesenkt haben. Neben einer höheren Lebenserwartung und die Umstellung auf Unisex-Tarife war der sinkende Garantiezins dafür der bestimmende Faktor. Den Garantiezins (Höchstrechnungszins) legt die Bundesregierung fest.

Tatsächlich ist der Unterschied erheblich: 2003 wurden 3,25 % garantiert, seit dem 1. Januar 2017 sind es nur noch 0,9 % auf die Ansparleistung. Vor diesem Hintergrund sagt auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf Anfrage, dass „eine Übertragung zum neuen Arbeitgeber nicht immer vorteilhaft ist“. Eine fachliche Beratung vor dem Jobwechsel sei zu empfehlen.

Die DGbAV wird deutlicher: „Wer sich aus seinem alten bAV-Vertrag mit monatlich 710 € garantierter Betriebsrente in einen Neuvertrag locken lässt, bekommt zum Renteneintritt mit 67 Jahren nur noch monatlich 254 €.“ Das Rentenminus addiere sich jährlich zu 5472 €. Über die Jahre ergebe das eine sechsstellige Summe. Denn nach den neuen Generationen-Sterbetafeln – die DGbAV bezieht sich hier auf Berechnungen des Kölner Wirtschaftswissenschaftlers Eckhart Bomsdorf – lebten Männer ab Rentenbeginn noch 20 Jahre, Frauen sogar 23 Jahre.

Eine Differenz in dieser Größenordnung ist allerdings nicht zwingend der Fall. Denn die Höhe einer Betriebsrente hängt von weiteren Faktoren ab, insbesondere dem Umfang der Beteiligung der Versicherten an den Überschüssen, die Anbieter wie Allianz, AXA, HDI, Zurich und Co. durch die Anlage der Sparbeiträge aller Versicherten am Kapitalmarkt erzielen. Der Garantiezins bildet die zu erwartende Untergrenze – nach oben ist Luft, theoretisch zumindest.

Wenn ein Arbeitnehmer durch seinen Unternehmenswechsel bei einem finanz- und renditestarken Versicherer landet, profitiert er womöglich von einer höheren Gesamtverzinsung seiner Sparbeiträge. Was davon letztlich tatsächlich beim Arbeitnehmer ankommt, ist jedoch ungewiss. Daher stellt sich für betroffene Arbeitnehmer, die den Chef wechseln möchten, die Frage, wie sie das beschriebene Negativszenario verhindern können.

Ein Ausweg ist der Versicherungsnehmerwechsel. Der neue Chef übernimmt die beim ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossene Versicherung als Versicherungsnehmer. Vorteil: Die Rechtsgrundlagen und damit der Garantiezins des Vertrags bleiben erhalten. Alternativ kann der Vertrag auch beim alten Arbeitgeber belassen und beitragsfrei gestellt werden.

Das kann sinnvoll sein, wenn der bisherige Vertrag auf einem hohen Garantiezins basiert und/oder der Versicherer sehr finanzstark ist und insgesamt eine hohe Verzinsung bietet. Oder, wenn bisher Leistungen wie Hinterbliebenenschutz vereinbart waren, die der neue Chef nicht anbietet. Nachteil der Beitragsfreistellung: Ein attraktiver Vertrag wird nicht mehr bespart.

Bei noch jungen bAV-Abschlüssen sollte zudem die Höhe des Übertragungswerts (Sparbeiträge plus Überschüsse minus Kosten der Übertragung) berücksichtig werden. Er ist gering oder sogar negativ. Denn in den ersten Jahren der Laufzeit nutzt der Versicherer die Beiträge, um seinen Vertrieb zu finanzieren – zum Mitnehmen bleibt da meist nichts übrig. Eventuell können Arbeitnehmer in diesem Fall eine Abfindung mit ihrem alten Chef aushandeln.

Abhängig Beschäftigte können auch die Dienste einer zentralen Verrechnungsstelle nutzen. Die DGbAV bietet so etwas an. Gegen eine Gebühr von wenigen Euro pro Arbeitnehmer und Monat reduziert die DG-Clearingstelle den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligen. Der Arbeitnehmer behält seinen alten Vertrag und der neue Chef lässt ihn extern verwalten. Die Kosten trägt der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber. Generell gilt: Vor einem Jobwechsel sollten sich Arbeitnehmer über die finanziellen Folgen für die Betriebsrente informieren. Schließlich ist sie eine wichtige Säule der Altersvorsorge. Finanzielle Abstriche können zumindest teilweise vermieden werden.

Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Mitnahme ihrer Betriebsrentenansprüche zum neuen Arbeitgeber. Indes gilt dies nur für Zusagen ab 2005. Bei älteren Zusagen müssen sich beide Seiten einigen. Zudem gilt der Rechtsanspruch nur für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktzusage. Des Weiteren darf der Übertragungswert (angesparte Vorsorgekapital abzüglich der Kosten der Übertragung) die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (76 200 € West/68 400 € Ost) nicht übersteigen. Zudem gilt: Die Betriebsrentenansprüche sind sofort unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer sie im Rahmen der staatlich geförderten Entgeltumwandlung erworben hat.

Bei einer arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente liegt Unverfallbarkeit erst vor, wenn der Arbeitnehmer mindestens 25 Jahre alt ist und die Zusage seit fünf Jahren besteht. Diese Werte sinken ab dem 1. Januar 2018 wegen der EU-Mobilitätsrichtlinie auf 21 Jahre beziehungsweise drei Jahre.

Zum gleichen Stichtag dürfte das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft treten. Es wird wahrscheinlich im Frühsommer im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es macht die Portabilität der Betriebsrente schwieriger. Mit dem Gesetz tritt neben dem bestehenden bAV-System das neue Sozialpartnermodell, bei dem die Tarifparteien die Ausgestaltung der Betriebsrente bestimmen. Bei der Übertragung von Ansprüchen von einem System in das andere ist „eine höhere Komplexität vorprogrammiert“, bestätigt ein Sprecher des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf Anfrage.

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