Recht 21. Apr 2022 Von Barbara Willms Lesezeit: ca. 6 Minuten

Auch unabsichtliche Verstöße gegen das Russlandembargo können teuer werden

Seit Beginn des Krieges in der Ukraine sind von der EU eine Reihe von Embargomaßnahmen gegen russische Personen, Unternehmen und Gütergruppen erlassen worden. Verstöße werden mit hohen Geldbußen und Freiheitsstrafen geahndet. Der Leiter der Praxisgruppe Zoll & Außenhandel der Kanzlei Graf von Westphalen erläutert im Interview mit VDI nachrichten, wie Unternehmen nun reagieren müssen.

Protestierende in London fordern im April 2022 eine Ausweitung der Sanktionen gegenüber Russland.
Foto: Imago Images/ZUMA Wire/Vuk Valcic

VDI nachrichten: Herr Harings, was ist aktuell der wichtigste Grundsatz, den Unternehmen beim Handel mit russischen Vertragspartnern zu beachten haben?

Lothar Harings: Die Sanktionen im Russlandgeschäft sind ja nicht flächendeckend, sondern sie haben eine klare Richtung: Zum einen geht es um bestimmte Produktgruppen, zum anderen um die Besitzstrukturen der Handelspartner. Und dabei gilt grundsätzlich, dass keine Geschäfte – weder Export noch Import – mit russischen Vertragspartnern erlaubt sind, wenn diese Handelspartner von einer gelisteten Person kontrolliert werden. Davon ist auszugehen, wenn ein gelisteter Oligarch oder eine gelistete Gesellschaft mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile hält.

Lothar Harings rät Unternehmen, die Gesellschaftsstruktur ihrer russischen Geschäftspartner sorgsam zu überprüfen. Foto: Graf von Westphalen

Wie umfangreich sind diese schwarzen Listen?

Auf der Sanktionsliste der EU gegenüber Russland, die ja bereits 2014 nach der Annexion der Krim angelegt wurde, stehen momentan insgesamt ca. 1200 Personen und Gesellschaften; viele davon sind auch von den USA und dem Vereinigten Königreich gelistet. Geschäfte mit Unternehmen, die von ihnen kontrolliert werden, fallen prinzipiell unter das Embargo, denn es wird eine verbotene sogenannte mittelbare Bereitstellung vermutet. Und nach dem aktuell geltenden fünften Sanktionspaket der EU sind weder unmittelbare noch mittelbare Bereitstellungen an diese Personen oder Gesellschaften zulässig. Jedes Zurverfügungstellen von Ressourcen ist verboten.

Angebot wählen und sofort weiterlesen

  • Alle Beiträge auf vdi-nachrichten.com
  • Monatlich kündbar

Oder werden Sie VDI-Mitglied und lesen im Rahmen der Mitgliedschaft Vn+.

Jetzt Mitglied werden

Themen im Artikel

Ein Beitrag von:

Stellenangebote

Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen

Technische/r Sachbearbeiter/in für Tiefbau (m/w/d) im Baubereich Bund

Potsdam
Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen

Ingenieur/innen für Tiefbau (m/w/d) im Baubereich Bundesbau

Bernau
Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen

Sachbearbeiter/in für Elektrotechnik (m/w/d) im Geschäftsbereich Baumanagement Bund

Frankfurt (Oder)
Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen

Sachbearbeiter/in für Elektrotechnik (m/w/d) im Baubereich Bundesbau

Potsdam
Christoph Schnorpfeil GmbH & Co. KG

Kalkulator (m/w/d)

Trier
Christoph Schnorpfeil GmbH & Co. KG

Bauabrechner (m/w/d)

Trier
Christoph Schnorpfeil GmbH & Co. KG

Bauleiter (m/w/d)

Trier
Model AG

Prozessingenieur Verfahrenstechnik in der Papierherstellung (a)

Niedergösgen (Schweiz)
Technische Hochschule Mittelhessen

W2-Professur mit dem Fachgebiet Biomedizinische Elektronik

Gießen
Universität Stuttgart

W3-Professur "Kraftfahrzeugmechatronik"

Stuttgart
Zur Jobbörse

Das könnte Sie auch interessieren

Empfehlungen des Verlags

Meistgelesen aus der Kategorie Recht