Kolumne „Patente für die Praxis“ 04. Mai 2022 Von Wasilis Koukounis Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die eigenen Marken und Patente in Russland schützen

Die russische Regierung hat den Schutz ausländischer Patente und Marken weitgehend aufgehoben. Lohnt es sich, eigene gewerbliche Schutzrechte dort trotzdem aufrechtzuerhalten?

Auf den Handschlag von Wladimir Putin (li.) wie einstmals mit dem US-Präsidenten George W. Bush würde sich im Westen heute kaum jemand verlassen. Umso wichtiger ist es für Unternehmen, ihre gewerblichen Schutzrechte in Russland zu verteidigen.
Foto: White House photo/public domain

Die russische Regierung erließ Anfang März ein Dekret für die Aussetzung des Patentschutzes für Unternehmen aus sogenannten unfreundlichen Ländern. Dazu zählen alle EU-Mitgliedstaaten.

In der Praxis bedeutet dies, dass einheimische Unternehmen und Personen Erfindungen nutzen können, die zuvor von ausländischen Unternehmen patentiert wurden, ohne dass sie für Verstöße oder Schäden haften müssen. Deshalb ist es in diesen Fällen nicht möglich, Verletzer vor russischen Gerichten zu verklagen.

Russische Gerichte erlauben zunehmend das Verwenden fremder Marken

In dem Dekret werden Marken nicht erwähnt. Jedoch ist möglich, dass die Regierung aufgrund des Rückzugs ausländischer Unternehmen und des deshalb wachsenden Warenmangels lokalen Hersteller das Verwenden fremder Marken erlaubt. Russische Gerichte wenden das Dekret bereits entsprechend an. So wies ein Gericht eine Klage wegen Markenrechtsverletzung ab und genehmigte die freie Verwendung der Markenfigur von Peppa Wutz (Original: Peppa Pig), der beliebten Zeichentrickserie.

So wehren Ingenieure den Vorwurf einer Patentverletzung ab

Lohnt es sich also, gewerbliche Schutzrechte in Russland weiter aufrechtzuerhalten oder dort neue Schutzrechte anzumelden? Auch wenn Schutzrechtsanmeldungen dort angesichts des Angriffskrieg in der Ukraine und der westlichen Sanktionen wenig opportun erscheinen, sei auf die langfristige Geltung von Schutzrechten hingewiesen: Patente gelten 20 Jahre, Marken sogar theoretisch unbegrenzt. Diesen Aspekt sollte man sowohl für seine Anmeldeaktivitäten als auch für die Aufrechterhaltung von technischen Schutzrechten berücksichtigen, da sich die politische Ausrichtung Russlands mittelfristig ändern kann. Schutzrechtsanmeldungen in Russland sollten somit nicht von Vornherein ausgeschlossen werden. Bei einer Anmeldung vor dem Eurasischen Patentamt in Moskau erlangt man zudem Schutz in Ländern wie Kasachstan und Armenien, die am Ukrainekrieg nicht beteiligt sind.

Marken in Russland über soziale Netzwerke nutzen

Insbesondere bei Marken, die auf die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung hinweisen, ist eine wehrhafte und aktive Nutzung wichtig und macht die Marke wertvoll. Womöglich könnte an dieser Stelle, auch wenn dies je nach Branche eher unkonventionell sein mag, eine Markennutzung über soziale Netzwerke und Messenger-Dienste sinnvoll sein, soweit diese in Russland zugänglich sind.

Diese Faktoren entscheiden über den Wert eines Patents

Im Übrigen haben das Europäische Patentamt (EPA) und das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) Anfang März 2022, ihre Zusammenarbeit sowohl mit dem russischen Patentamt als auch mit der Eurasischen Patentorganisation eingefroren. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) sowie die World Interlectual Property Oragnization (WIPO) haben bisher keine sanktionsbezogenen Stellungnahmen abgegeben. Das Patentamt des Vereinigten Königreichs hat Anfang März 2022 bekannt gegeben, dass es keine Dienste zum geistigen Eigentum mehr für Gesellschaften mit Sitz in Russland erbringen wird und keine mit ihnen verbundenen Vertreter oder Organisationen unterstützen wird, die auf der Sanktionsliste stehen. Das russische Patentamt selbst arbeitet dagegen unverändert weiter. Auch gibt es keine Aussetzung von Fristen oder Ähnlichem. Für Schutzrechte, die in Russland oder Eurasien aufrechterhalten werden sollen, müssen also alle notwendigen Handlungen weiterhin fristgerecht ausgeführt werden.

Wasilis Koukounis ist Patentanwalt in der Kanzlei Michalski Hüttermann & Partner und Leiter des Arbeitskreises „Gewerblicher Rechtsschutz“ beim VDI Niederrheinischer Bezirksverein. Foto: privat
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