Gewährleistung am Bau: So sichern Bauherren ihre Ansprüche
Käufer haben grundsätzlich ein Recht auf mangelfreie Ware. Das gilt nicht nur für einen Kühlschrank, sondern auch für ein ganzes Haus. Einige Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Viele bauliche Mängel zeigen sich erst später, etwa wenn sich der Neubau gesetzt hat. Sie sollten zügig angezeigt werden.
Foto: PantherMedia / g.evgenij
Private Bauherren und -herrinnen sollten ein Loblied auf ihn singen – den § 634a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort ist die fünfjährige Gewährleistungsfrist beschrieben, auf die sich Häuslebauer berufen können, wenn mit dem Eigenheim etwas nicht in Ordnung ist. Das kommt – früher oder später – häufig vor, berichtet der Berliner Rechtsanwalt Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbandes Privater Bauherren e. V. (VPB): „Ein kompletter Neubau, so makellos er erscheinen mag, muss sich erst einmal setzen, und später können unter Umständen auch gravierende Mängel zutage treten, die nicht gleich erkennbar waren.“
Zum Abnahmetermin am besten einen Sachverständigen hinzuziehen
Ein Mangel liegt vor, wenn kurz gesagt, etwas nicht so ausfällt, wie es vertraglich vereinbart wurde. Manche Mängel sind auf den ersten Blick zu erkennen, zum Beispiel beim Parkett – zwar tadellos verlegt, nur leider nicht in Schiffsboden-, sondern in Fischgrätmuster.
Andere Mängel zeigen sich erst später, zum Beispiel Risse im Putz, Feuchtigkeit in der Wand. So ziemlich alles, was falsch gemacht werden kann, wird wohl irgendwann irgendwo falsch gemacht. Welche Möglichkeiten haben private Häuslebauer, sich zu wehren?
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