Produkthaftung und Marktüberwachung 06. Jan. 2022 Von Martin Ciupek Lesezeit: ca. 3 Minuten

Maschinenbauern drohen Verfahren in mehreren EU-Staaten gleichzeitig

Während Hersteller von Medizinprodukten und Spielzeugen längst mit behördlichen Meldepflichten vertraut sind, ist das für viele Unternehmen im volumenstarken Maschinenbau noch Neuland. Das sollte sich schnell ändern. Grund ist eine modifizierte Rechtslage in der EU.

Rechtsanwalt Thomas Klindt von der Kanzlei Noerr in München.
Foto: Noerr

Behördliche Meldepflichten bei Produktmängeln? „Bisher war das im Maschinenbau kein großes Thema, weil alles außerhalb des Konsumgütergeschäftes von den Pflichten nicht berührt wurde“, sagt Rechtsanwalt Thomas Klindt, Partner der Kanzlei Noerr in München. Zudem sei es den Maschinenherstellern sehr gut gelungen, Produktmängel über ihr Händlernetz sowie Kundendatenbanken im Anwendungsfeld zu beheben, also quasi diskret an den Behörden vorbei. Seit dem 15. Juli 2021 gelten in der Europäischen Union jedoch Regelungen, die entsprechende Notifikationspflichten auch für Maschinenhersteller beinhalten.

Große und kleine Unternehmen betroffen

Durch den Fall eines großen börsenorientierten Maschinenbauunternehmens sei Klindt klar geworden, dass es in der Branche Aufklärungsbedarf gibt. „Das betrifft nicht nur kleine Firmen, auch große Unternehmen mit entsprechender Rechtsabteilung haben diese Gesetzesänderungen nicht immer auf dem Schirm“, schließt er daraus. Neben vielen anderen Anpassungen im EU-Recht sei das jedoch eine substanzielle Änderung. „Wenn man die Feldaktion also nicht mehr geräuschlos allein regeln kann, sondern mit Behörden von Portugal bis Griechenland zu tun hat, dann kommen viele unbekannte Störfaktoren dazu“, hebt der Anwalt hervor. Denn Meldungen seien für jeden einzelnen Staat erforderlich, in dem die Produkte vertrieben wurden.

Onlineformular erleichtert Meldung

Dabei mache die EU-Kommission es den Unternehmen eigentlich leicht, den Pflichten gerecht zu werden.

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