Aktiennießbrauch: früh vererben, Steuern sparen
Das Thema „Nießbrauch“ ist bisher vor allem im Zusammenhang mit Immobilien bekannt. Nach demselben Prinzip lassen sich aber auch Wertpapiere übertragen.

Langfristig gilt die Anlage in Aktien ohnehin als lukrativ. In Kombination mit einer Nießbrauchregelung wird das Depot zusätzlich noch zum Steuersparmodell.
Foto: panthermedia.net/Tzido
Der Nießbrauch auf Wertpapiere ist im Grundsatz eine einfache Angelegenheit, erklärt Samir Zakaria, Vermögensverwalter und Niederlassungsleiter bei Hansen & Heinrich in Frankfurt: „Der Schenkende überträgt bereits zu Lebzeiten Wertpapiere an seine Kinder oder Enkelkinder, sichert sich die Nutzung der Erträge und bestimmt weiterhin die Anlagestrategie.“ So weit, so einfach. Komplexer wird das Thema, wenn es um Details geht. „Ohne eine fundierte Finanz-, Steuer- und Rechtsberatung geht es in der Regel nicht, vor allem bei Summen, die die Freibeträge für Schenkungen deutlich übersteigen“, weiß René Niemann, Leiter Vermögensnachfolge bei der V-Bank. Wie bei allen Vermögensentscheidungen gilt: Am Anfang sollte eine gründliche Bestandsaufnahme des Gesamtvermögens stehen und geklärt werden, welche Rolle der Wertpapiernießbrauch für die Altersvorsorge des Nießbrauchgebers spielt und welche steuerlichen Vorteile kurzfristig individuell und langfristig für das gesamte Vermögen der Familie zu erwarten sind. Leserinnen und Leser von VDI nachrichten können für diesen ersten Schritt beim Vermögenscheck ein kostenloses Informationsgespräch mit einem unabhängigen Vermögensverwalter nutzen.
Nach Frist von sieben Jahren ist das Nießbrauchdepot erbschaftssteuerfrei
Die Steuervorteile beim Nießbrauch zeigen sich im direkten Vergleich zur Alternative der Schenkung zu Lebzeiten. Vor allem, wenn die Freibeträge – innerhalb von zehn Jahren 500 000 € für Ehepartner, 400 000 € für Kinder und Stiefkinder, 20 000 € für einzelne weitere Begünstigte – ausgeschöpft sind, erweist sich der Nießbrauch als sehr wirksames Steuersparmodell für beide Seiten. Als Einnahmen müssen die Nießbrauchgeber in der Regel lediglich die anfallenden Jahreskapitalerträge, also etwaige Kursgewinne durch Veräußerung, Dividenden- und Zinserträge versteuern. Verstirbt der Nießbrauchgeber nach Ablauf von mindestens sieben Jahren, fällt für den Nießbrauchnehmer keine Erbschaftssteuer auf das Depot an, da dieses ja bereits durch den Nießbrauch übertragen wurde.
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