URLAUBSANSPRUCH 25. Apr 2014 Jasmin Theuringer Lesezeit: ca. 3 Minuten

Chef, ich bin dann mal weg …

Das Gesetz gibt jedem Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von vier Wochen im Jahr, bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 20 Urlaubstage. Dieser gesetzliche Urlaub heißt nicht zufällig Mindesturlaub: Je nachdem, welcher Umfrage man Glauben schenkt, haben Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich zwischen 24 und 30 Tagen Urlaub im Jahr.

Der Glückliche ruft: Da bin ich bald! Hoffentlich ist das mit dem Chef abgesprochen, denn Arbeitnehmer können nicht einfach in den Urlaub gehen, wann es ihnen passt.
Foto: PantherMedia/Filip Fuxa

Der branchenübliche Urlaubsanspruch ist häufig in Tarifverträgen geregelt. Für Ingenieure und Architekten kann auch auf die „Unverbindliche Gehaltsempfehlung“ des ADAI (Arbeitgeberverbands Deutscher Architekten und Ingenieure) zurückgegriffen werden sowie auf den Rahmentarifvertrag, den der ASIA (Arbeitgeberverband selbständiger Ingenieure und Architekten) mit Verdi ausgehandelt hat. Beide sind nicht als zwingendes Recht anzusehen, sie dienen daher nur als Anhaltspunkt.

In den Gehaltsempfehlungen des ADAI wird ein Urlaubsanspruch von 22 Arbeitstagen für Angestellte nach dem 18. Lebensjahr und von 25 Arbeitstagen für Angestellte ab dem 30. Lebensjahr vorgeschlagen. Diese Empfehlung ist insbesondere für die jüngeren Arbeitnehmer recht zurückhaltend, weiterhin sollte spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. März 2012 (BAG 9 AZR 529/10) feststehen, dass ein nach Alter gestaffelter Urlaubsanspruch unzulässig ist.

Durch die Staffelung werden die jüngeren Arbeitnehmer ausschließlich aufgrund ihres Alters benachteiligt. Ein Beispiel dafür, dass eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbotene Altersdiskriminierung nicht stets eine Schlechterstellung der älteren Mitarbeiter bedeutet.

Der Rahmentarifvertrag hingegen sieht einen für alle Angestellten einheitlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen im Jahr vor. Dies dürfte auch eine realistische Größe sein, die bei Vertragsverhandlungen unter Berufung auf den Tarifvertrag und die Branchenüblichkeit genannt werden sollte.

Wer seine neue Stelle im Frühjahr antritt, wird mit seinem Urlaubsantrag nicht warten müssen, bis die Probezeit und damit auch der Sommer vorüber sind. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Urlaub erst nach der Probezeit genommen werden könne. Das Gesetz regelt nur, dass der volle Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erstmals nach einer sogenannten Wartezeit von sechs Monaten besteht. Es entsteht aber bereits während dieser Wartezeit ein anteiliger Urlaubsanspruch von einem Zwölftel pro Monat. Wer also beispielsweise mit einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr am 1. April anfängt, kann im August bereits für zwei Wochen in den Urlaub gehen. Den Urlaubswunsch kann der Arbeitgeber nicht mit der Begründung ablehnen, die Probezeit sei noch nicht herum.

Wer vorzeitig wieder aus dem Betrieb ausscheidet, hat Anspruch auf anteiligen Urlaub. Hier wird in der Praxis häufig einfach der Jahresurlaub zu der Beschäftigungsdauer ins Verhältnis gesetzt – also ein Zwölftel pro Beschäftigungsmonat. Das Gesetz regelt den Fall aber etwas komplizierter und unterscheidet, ob der Arbeitnehmer in der ersten oder zweiten Jahreshälfte ausscheidet.

Wer in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, bekommt tatsächlich nur ein Zwölftel seines Jahresurlaubs pro Monat. Ist der Mitarbeiter dagegen länger als sechs Monate im laufenden Jahr beschäftigt, hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Der volle Jahresurlaub setzt nicht voraus, dass der Mitarbeiter während der gesamten zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis steht. Das führt oft zu unangenehmen Überraschungen beim Arbeitgeber, wenn der im Juli ausgeschiedene Mitarbeiter die finanzielle Abgeltung seines gesamten Jahresurlaubs verlangt. Das aber ist zulässig. Einen Ausgleich soll die Urlaubsbescheinigung schaffen, die jedoch in der Praxis nahezu unbekannt ist: Bei einem Jobwechsel kann der neue Arbeitgeber die Vorlage einer Bescheinigung darüber verlangen, wie viel Urlaub bereits im laufenden Jahr gewährt oder ausgezahlt worden ist. Hat der frühere Arbeitgeber bereits den gesamten Jahresurlaub gewährt, entsteht für das laufende Jahr im Folgearbeitsverhältnis kein weiterer Urlaubsanspruch mehr.

Der Urlaub kann nicht einfach genommen werden, er wird vom Arbeitgeber erteilt. Natürlich kann der Arbeitgeber nicht eigenmächtig entscheiden, wann welcher Mitarbeiter in den Urlaub gehen muss. Umgekehrt kann aber der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch nicht einfach nehmen. Er muss ihn zunächst einmal beantragen. Das geht in größeren Betrieben durch einen förmlichen Urlaubsantrag, in Betrieben mit überschaubarer Mitarbeiteranzahl erfolgt oft nur ein Eintrag in einen Urlaubskalender. Aber auch dieser Eintrag ist zunächst einmal nicht mehr als ein Urlaubsantrag. Der Arbeitgeber muss über diesen Antrag entscheiden, wobei er allerdings die Wünsche der Mitarbeiter berücksichtigen muss, soweit der Betrieb es zulässt. Es können nicht alle Mitarbeiter denselben Brückentag bekommen oder während der Schulferien zu Hause bleiben. Hier muss der Arbeitgeber nach sozialen Gesichtspunkten abwägen: Ein Alleinerziehender mit schulpflichtigen Kindern wird während der Schulferien vor den kinderlosen Kollegen Vorrang haben.

Viele Arbeitgeber verlangen oder erwarten zumindest die ständige Erreichbarkeit des Arbeitnehmers auch im Urlaub. Aus rechtlicher Sicht ist es – abgesehen von ernsthaften Notfällen – unzulässig, den Arbeitnehmer im Urlaub anzurufen oder anders zu kontaktieren. Die Realität sieht oft anders aus. Ob man auf diese Anfragen reagiert, sollte davon abhängig gemacht werden, wie dringend sie wirklich sind. Auch im Interesse der eigenen Karriere muss im Urlaub nicht jede Lappalie beantwortet werden.

Handelt es sich dagegen um eine dringende Anfrage, von deren Beantwortung beispielsweise der Fortschritt eines Projekts abhängt, wäre eine Verweigerung weder kollegial noch weitsichtig. Schließlich ist auch der umgekehrte Fall nicht auszuschließen und man ist dankbar, wenn der Kollege sich im Urlaub ein paar Minuten Zeit nimmt.

Auch einen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht. Darüber entscheidet der Tarifvertrag oder das Verhandlungsgeschick. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht.

JASMIN THEURINGER

Die Autorin Jasmin Theuringer ist Rechtsanwältin bei Bellinger Rechtsanwälte und Steuerberater, Düsseldorf

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