Immobilien 13. Feb 2015 Andreas Kunze Lesezeit: ca. 1 Minute

Kameras am Haus: Sogar Attrappen sind verboten

Eine verdeckte, also heimliche Videoüberwachung ist generell unzulässig, selbst wenn damit Straftäter gestellt werden könnten.
Foto: panthermedia.net/AndreyPopov

In seiner Wohnung oder auf seinem Grundstück kann man grundsätzlich so viele Kameras oder Mikrofone aufstellen, wie man möchte. Wenn aber andere Personen aufgenommen werden, wird es kritisch. Denn aufgrund des „Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes“ kann jeder selbst bestimmen, ob er gefilmt werden möchte oder nicht. Besucher sollten daher mit Schildern gut sichtbar darauf hinwiesen werden, wenn z. B. ein Gartenweg zum Haus überwacht wird. Gehen sie trotzdem dort lang, haben sie ihre Zustimmung stillschweigend erteilt.

Dass die Kamera über das eigene Grundstück hinaus Aufnahmen macht, sollte unbedingt vermieden werden. Werden z. B. Nachbarn, Passanten oder die Kennzeichen von Autos gefilmt, handelt es sich um eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Der Betroffene kann in so einem Fall auf Unterlassung klagen.

Wann Persönlichkeitsrechte verletzt werden: Schon die Androhung einer ständigen Überwachung per Kamera-Attrappe kann bedrohlich sein und dadurch das Persönlichkeitsrecht verletzen, entschied gerade das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az: 33 C 3407/14). Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hingegen schloss kürzlich eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus, wenn der Vermieter den Bewohnern mitgeteilt hat, dass die Kameras nur Attrappen sind (Az: 103 C 160/14).

Eine heimliche Videoüberwachung ist generell unzulässig.

Eindeutiger ist die Rechtsprechung bei echten Überwachungskameras: Will ein Vermieter etwa in Aufzügen Kameras installieren, braucht er dafür einen guten Grund, etwa schwere Sachbeschädigungen. Gab es solche Vorfälle nur in einem Haus, darf der Vermieter aber nicht einfach in mehreren Häusern der Anlage vorbeugend Kameras anbringen (Oberlandesgericht Berlin, Az: 8 U 83/08). Wenn die Gefahr von Straftaten gesunken ist, etwa wegen des Einbaus einer Schließanlage nebst Gegensprechanlage mit Videobild, kann ein Mieter den Abbau einer Videoanlage verlangen (Landgericht Berlin, Az: 62 S 37/05).

Eine verdeckte, also heimliche Videoüberwachung ist generell unzulässig, selbst wenn damit Straftäter gestellt werden könnten. So erklärte das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Schadenersatzprozess Aufzeichnungen als unverwertbar, die einen heimlich in der Tiefgarage gefilmten Auto-Vandalen zeigten (Az: 12 U 180/01). Ähnlich entschied das Oberlandesgericht Köln zu einem Waschküchen-Video, mit dem eine Sachbeschädigung an Waschmaschinen bewiesen werden sollte. Das rechtswidrig erlangte Videoband dürfe nicht in Augenschein genommen werden, so die Kölner Richter (Az: 24 U 12/05).

Übrigens: Selbst wenn jemand mit Aufzeichnungen einverstanden war, etwa als Besucher, besteht noch lange kein Recht, die Bilder oder Filme zu veröffentlichen, etwa auf einer privaten Internetseite. „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“, regelt Paragraf 22 des Kunsturhebergesetzes. Wer dagegen verstößt, kann mit Schadenersatz und Schmerzensgeld belangt werden.

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