Verbraucherschutz 18. Apr 2024 Lesezeit: ca. 1 Minute

Verkaufsargument statt Werbeargument: BGH prüft Katjes-Werbung

 Nachhaltigkeit als Verkaufsargument nimmt zu. Jedoch stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen Hersteller ihre Produkte als "klimaneutral" bewerben dürfen. Das wird gerade vom höchsten deutschen Zivilgericht geprüft.

Verschiedene Fruchtgummis von Katjes: Geprüft wird, ob die Marke mit Klimaneutralität werben darf.
Foto: picture alliance/dpa/Sebastian Kahnert

Im Rechtsstreit um Werbung mit dem Begriff «klimaneutral» sieht sich die Frankfurter Wettbewerbszentrale in ihrer Klage gegen den Fruchtgummihersteller Katjes nach der Verhandlung am Bundesgerichtshof (BGH) gestärkt.

Geschäftsführer Reiner Münker erklärte am Donnerstag in Karlsruhe, er gehe nach der vorläufigen Einschätzung des Senats davon aus, dass dieser an den bisherigen strengen Anforderungen für Umwelt- und Klimaaussagen in der Werbung festhalten wolle. Er gehe daher mit einem guten Gefühl aus der Verhandlung. Wann in dem Verfahren ein Urteil verkündet wird, blieb zunächst offen.

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Die Wettbewerbszentrale hatte gegen Katjes geklagt, weil das Unternehmen in einem Lebensmittel-Fachblatt damit geworben hatte, alle Produkte des Unternehmens würden klimaneutral produziert. Das sei irreführend, findet die Wettbewerbszentrale. Der Herstellungsprozess selbst ist nicht emissionsfrei, das Unternehmen unterstützt jedoch zum Ausgleich Klimaschutzprojekte und informiert darüber online.

Dem Verbraucher würden wichtige Informationen vorenthalten – etwa über die Art und Weise, wie die Klimaneutralität hergestellt wird, so die Wettbewerbszentrale. Diese Angaben müssten schon in der Werbung selbst auftauchen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Vor dem ersten Zivilsenat des BGH ging es am Donnerstag unter anderem um die Frage, ob mit der Werbung ein Fachpublikum angesprochen werde und ob von diesen Kreisen ein höherer Wissensstand zum Thema Klimaneutralität erwartet werden könne. Die Anwältin aufseiten von Katjes argumentierte, der Begriff „klimaneutral“ habe im Gegensatz zu anderen Werbeaussagen zur Nachhaltigkeit eines Produkts einen konkreten Inhalt. Der Begriff werde als ausgeglichene CO₂-Bilanz verstanden – die durch Vermeidung, aber eben auch durch Kompensation erreicht werden könne. Der Vorsitzende Richter hatte zu Beginn der Verhandlung betont, dass für umweltbezogene Werbung strengere Regeln gelten.

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