Steuern 25. Apr 2023 Von Bernhard Köstler

Gute Gründe für eine frühzeitige Abgabe der Steuererklärung 2022

In vielen Fällen winkt eine Steuererstattung für Angestellte, Gründer oder Unternehmer. Es lohnt sich also, die Ansprüche bald beim Finanzamt geltend zu machen und die teils üppige Finanzspritze zu kassieren. Diese Neuerungen machen eine frühe Steuererklärung für das vergangene Jahr besonders attraktiv.

Wer als Arbeitnehmer täglich wenigstens 18 km zur Arbeit pendelt, darf mit einer Steuerrückzahlung rechnen.
Foto: PantherMedia / Peter Jobst

Für die Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung 2022 gelten wieder neue Abgabefristen. Wer seine Steuererklärung 2022 ohne Hilfe eines Steuerberaters ausfüllt, muss diese per Elster bis spätestens 2. Oktober 2023 elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Ist ein Steuerberater mit dem Ausfüllen der Steuererklärung 2022 beauftragt, haben Unternehmer noch ewig Zeit. Das Finanzamt erwartet die Erklärungen 2022 in diesem Fall erst am 31. Juli 2024.

Verlustrücktrag nun auch für zwei Jahre möglich

Winkt für 2022 eine Steuererstattung, empfiehlt es sich, die Steuererklärungen so früh wie möglich ans Finanzamt zu übermitteln. Eine Erstattung kann aus verschiedenen Gründen in Betracht kommen. Zum einen, wenn der Gewinn niedriger als erwartet ausgefallen ist und zu hohe Steuervorauszahlungen für das vergangene Jahr geleistet wurden. Denkbar ist aber auch eine Steuererstattung in zurückliegenden Steuerjahren, wenn 2022 ein steuerlicher Verlust erzielt wurde. Und zwar darf neuerdings ein Verlustrücktrag in zwei zurückliegende Steuerjahre durchgeführt werden. Zunächst erfolgt ein Rücktrag auf das Vorjahr. Sollte noch ein Verlust übrig bleiben, wird der Restverlust ins zweite Jahr vor dem Verlustentstehungsjahr zurückgetragen.

Beispiel: Ein Ingenieurbüro in der Rechtsform einer GmbH ermittelt für 2022 wegen umfangreicher Investitionen einen Verlust (negatives Einkommen) in Höhe von 150 000 €. In der Körperschaftsteuererklärung wird ein Verlustrücktrag geltend gemacht. Im Jahr 2021 betrug das zu versteuernde Einkommen 10 000 €, im Jahr 2020 180 000 €. Folge: Zunächst erfolgt ein Rücktrag ins Steuerjahr 2021. Dadurch kommt es zu einer Steuererstattung von 1582,50 € (1500 € Körperschaftsteuer und 82,50 € Soli). Im zweiten Schritt wird der Restverlust von 140 000 € ins Jahr 2020 zurückgetragen. Es winkt für 2020 eine Erstattung von 21 000 € Körperschaftsteuer und eine Erstattung von 1155 € Solidaritätszuschlag.

Ein Verlustrücktrag ist nur bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer möglich. Ein Verlustrücktrag bei der Gewerbesteuer ist dagegen unzulässig.

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