Datenschutz 21. Okt 2022 Von Christiane Schulzki-Haddouti Lesezeit: ca. 4 Minuten

Was Sie gegen Abmahnung wegen Google Fonts tun können

Derzeit rollt eine Welle von Abmahnungen im Zusammenhang mit von Google für Website-Betreiber zur Verfügung gestellten Schriftarten und Typografieelementen durch das deutsche Netz. Wir sagen, was zu beachten ist, und geben Tipps für Hilfe zur Selbsthilfe.

Je nachdem, wie Google Fonts auf Webseiten zur Verfügung gestellt werden, kann es sein, dass die dynamische IP-Adresse von Nutzerinnen und Nutzern an Google übertragen wird. Ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, urteilte ein Gericht. Inzwischen rollte infolge dessen eine Abmahnwelle durch Deutschland. Wir sagen, was bei der Nutzung der Fonts zu beachten ist, und geben Tipps für Hilfe zur Selbsthilfe.
Foto: panthermedia.net/WrightStudio

Eine Berliner Kanzlei fordert im Namen von Privatpersonen bzw. einer „Interessengemeinschaft Datenschutz“ von den Betreibern von Webseiten Schadensersatz in Höhe von 170 € ein: Sie hätten über Webfonts von Google unter anderem die IP-Adresse der Betroffenen unzulässig an Google übermittelt.

Datenschutz: DSGVO wird scharf geschaltet

Viele Webseitenbetreiberinnen und -betreiber nutzen diese Webfonts. Denn die von Google kostenlos zur Verfügung gestellten Schriftarten dürfen ohne Lizenzgebühren genutzt werden und finden sich daher in vielen Content-Management-Systemen (CMS). Beispielsweise gibt es viele Designvorlagen im CMS-System WordPress, die mit Google Fonts arbeiten.

Derzeit läuft eine Abmahnwelle zu Google Fonts gegen Webseitenbetreiber

Die Abmahner beziehen sich auf ein Urteil des Landgerichts München (Az. 3 O 17493/20), das im Januar 2022 einer Klägerin einen Schadensersatz von 100 € zusprach. Die Klägerin hatte vor dem Gericht von einem Webseitenbetreiber wegen der Nutzung der Google Fonts Unterlassung und Schadensersatz verlangt. Das Gericht hatte der Klage stattgegeben, da die unerlaubte Weitergabe der IP-Adresse das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB verletze. Mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist nämlich unstreitig, dass eine dynamische IP-Adresse personenbezogen ist.

Wenn Firmen und Staaten sich nicht an Regeln halten

In Anwaltskreisen wird die Abmahnwelle kritisch diskutiert. Nach Ansicht der „IT-Recht Kanzlei“ aus München handelt es sich dabei um „einen fragwürdigen, rechtlich durchaus verwerflichen Versuch, unter Berufung auf eine vermeintliche Datenschutzverletzung finanzielle Mittel bei den betroffenen Seitenbetreibern zu lockern“.

Die Kanzlei rät dazu, den Forderungen nicht nachzugeben. Ihrer Ansicht nach müssten die Abmahner begründet darlegen, warum die Datenschutzverletzung ihre persönlichkeitsrechtlichen Belange beeinträchtigt hat. Ein „bloßes Gefühl des Unbehagens“ reiche nicht. Weil kein konkreter Schaden geltend gemacht werden könne, könne auch nicht erfolgreich Schadensersatz gefordert werden.

Wie erkenne ich, ob Webfonts von Google auf meiner Homepage sind?

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