Kolumne „Arbeitsrecht im Blick“ 17. Okt. 2024 Von Claudia Knuth Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Kündigung richtig zustellen

Wenn einem Mitarbeiter gekündigt wird, ist es besonders wichtig, dass alle rechtlichen Risiken abgesichert sind.

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Eine Kündigung ist in den seltensten Fällen eine angenehme Angelegenheit. Umso wichtiger ist, dass sie keine Angriffsfläche vor dem Arbeitsgericht bietet.
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Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, das bedeutet, dass beispielsweise eine E-Mail nicht genügt. Vielmehr muss ein handschriftlich unterzeichnetes Dokument im Original übersendet werden. Bei Kündigungen kann es sich erheblich auf die Dauer der Kündigungsfrist auswirken, ob das Schreiben beispielsweise am letzten Tag eines Monats oder am ersten des Folgemonats zugegangen ist. Im Streitfall ist es daher wichtig, das genaue Zustellungsdatum nachweisen zu können. Deshalb reicht in der Regel die Zustellung per normalem Brief nicht aus. Arbeitgeber sollten daher die Vor- und Nachteile anderer Zustellungswege kennen.

Kündigung sollte mit Zeugen überreicht werden

Zunächst kann die Kündigung der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer persönlich – am besten in Anwesenheit einer Zeugin oder eines Zeugen – überreicht werden. In vielen Fällen ist das jedoch schlichtweg zu umständlich und aufwendig. Die wohl sicherste Alternative ist dann die Verwendung eines Boten. Dieser stellt der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer die Kündigung zumeist am selben Tag persönlich zu und ist dabei zugleich Zeuge der erfolgreichen Zustellung. Dies ist jedoch auch die kostspieligste Option, die oft nur in besonders zeitsensiblen oder anderweitig riskanten Fällen verwendet wird.

Kündigung muss vom Empfänger mit Unterschrift bestätigt werden

Beim Übergabeeinschreiben muss der Empfänger den Erhalt der Kündigung mit einer Unterschrift bestätigen. Problematisch kann dies werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht zu Hause ist, um das Kündigungsschreiben in Empfang zu nehmen. In diesen Fällen wird ein Abholschein hinterlegt, mit dem der Empfänger die Kündigung bei der Post abholen kann. Die wirksame Zustellung erfolgt erst mit der Abholung des Schreibens. Folglich liegt es im Machtbereich der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, wann die Kündigung abgeholt wird, weshalb auch diese Zustellungsoption Nachteile hat.

Am üblichsten ist wohl das Einwurfeinschreiben, bei dem der Postbote die Kündigung in den Briefkasten wirft und einen Auslieferungsbeleg erstellt, welchen er selbst unterschreibt. In der Regel geht man davon aus, dass ein Brief zugegangen ist, sobald nach Einwurf in den Briefkasten mit einer Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Da dies nach der Rechtsprechung täglich erfolgen soll, geht der Brief grundsätzlich noch am selben Tag zu. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn er zu einer ortsunüblichen Zeit – also beispielsweise sehr spät am Abend – eingeworfen wurde.

Die Zustellung der Kündigung in den Briefkasten genügt

Das BAG hat hierzu in seiner jüngsten Rechtsprechung (Urteil vom 20. 6. 2024 – 2 AZR 213/23) entschieden, dass ein Auslieferungsbeleg von einem Angestellten der Deutschen Post AG einen Anscheinsbeweis für die Einhaltung der ortsüblichen Auslieferungszeiten darstellt. Folglich ist zu erwarten, dass der Briefkasten nach den üblichen Zustellungszeiten geleert wird und die Kündigung noch am selben Tag zugeht. Sollte die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer behaupten, die Zustellung habe nicht zu ortsüblichen Zeiten stattgefunden, muss er oder sie dies beweisen.

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