Innovationen 27. Mai 2021 Von Stephan Berends Lesezeit: ca. 3 Minuten

Steuerliche Forschungsförderung ist ein Hebel für Unternehmen

Dr. Andreas Hoffknecht, Leiter der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), über die Potenziale der steuerlichen Forschungsförderung.

Steuerliche Begünstigung von Forschung und Entwicklung ist jetzt ein Rechtsanspruch von Unternehmen.
Foto: panthermedia.net / dolgachov

VDI: Am 1. 1. 2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung in Kraft getreten – ein Novum für die deutsche Förderlandschaft. Gerade kleine und mittlere Unternehmen sollen diese Mittel nutzen, um in Forschung und Entwicklung zu investieren. Herr Hoffknecht, wie stärkt das Gesetz denn diese Unternehmen genau?

BSFZ-Leiter Dr. Andreas Hoffknecht ermuntert Unternehmen, die Chancen der Forschungsförderung zu nutzen, um neue Ideen in die Tat umzusetzen. Foto: VDI

Hoffknecht: Deutschland ist das Land der innovativen Unternehmen und Hidden Champions. Viele neue Ideen werden jedoch nie umgesetzt. Gerade für kleine Unternehmen stellen die dazu notwendige Forschung und Entwicklung ein zu großes finanzielles Risiko dar; oft kann sich auch kein eigenes FuE-Personal geleistet werden. Die Zulage reduziert dieses Risiko.

Lassen Sie mich das an einem Beispiel verdeutlichen: Stellen Sie sich ein KMU mit 60 Mitarbeitenden vor. Das Unternehmen stellt Anlagen zur Sterilisation von Flüssigkeiten in der Lebensmittelindustrie her und verwendet dazu ein besonders innovatives Verfahren. Nun kommt man auf die Idee, dieses Verfahren auch für die Behandlung von Trinkwasser einzusetzen. Dieser Schritt bedarf Forschung und Entwicklung und ist zunächst mit erheblichen Kosten verbunden. Dank der Forschungszulage kann das Unternehmen jetzt aber mit einer Entlastung von 25 % der entstandenen förderfähigen Aufwendungen rechnen. Zu den förderfähigen Aufwendungen zählen Arbeitslöhne, Eigenleistungen für Einzelunternehmer sowie 60 % des gezahlten Entgelts für in Auftrag gegebene FuE-Tätigkeiten. Das finanzielle Risiko mindert sich, in Folge traut sich das Unternehmen die Entwicklung des neuen Verfahrens zu. Dieses fiktive Beispiel zeigt die Vision der steuerlichen Forschungsförderung. Sie ist ein Hebel für Unternehmen, um neue Ideen in die Tat umzusetzen.

Steuerliche Forschungsförderung verleiht zusätzliche Kraft

Gibt es zu diesem Zweck denn nicht schon die klassische Projektförderung?

Die Angebote der Projektförderung sind ein starker Motor für den Investitionsstandort Deutschland. Die steuerliche Forschungsförderung können Sie sich dazu als einen Booster vorstellen, der zusätzliche Kraft verleiht. Doch die größte Neuerung: Forschungsförderung ist jetzt ein Rechtsanspruch. Das ist eine neue Chance für Unternehmen. Denn der Rechtsanspruch bedeutet Planungssicherheit: Jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen, das FuE-Projekte betreibt, kann verlässlich mit einer Bezuschussung von bis zu 1 Mio. € pro Jahr rechnen.

In Deutschland gibt es gut 3,2 Mio. Unternehmen. Davon hat jedes einzelne einen Anspruch auf Förderung?

Grundsätzlich gibt es keine Einschränkungen für Branchen oder Themen. Entscheidend ist, dass geforscht oder entwickelt wird. Ziel ist es, darüber hinaus noch mehr Betriebe zu motivieren, ihre Visionen umzusetzen. Die Forschungszulage bietet dafür einen Einstieg.

Wie stellt ein Unternehmen fest, ob es forscht und entwickelt?

Dazu gibt es eine Faustformel: Zielt das Vorhaben darauf ab, neue Erkenntnisse zu gewinnen, folgt die Umsetzung einem systematischen Plan, und ist es mit wissenschaftlichen oder technischen Risiken verbunden, dann handelt es sich sehr wahrscheinlich um Forschung und Entwicklung.

Antragsverfahren möglichst einfach und unbürokratisch

Wo und wie stellen Unternehmen den Antrag auf Forschungszulage?

Das Verfahren wurde möglichst einfach und unbürokratisch gestaltet; es galt aber auch, einige Vorgaben der EU-Kommission zu berücksichtigen. Es ist wichtig zu verstehen, dass zwei Anträge gestellt werden müssen: ein erster Antrag auf die FuE-Bescheinigung bei der BSFZ, ein zweiter Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt. Beide Anträge können vollständig digital gestellt werden. Der erste Antrag bei der BSFZ hat zur Hauptaufgabe, das Vorhaben zu beschreiben. Hierzu stehen im Webportal 4000 Zeichen, also ein bis zwei DIN-A4-Seiten, zur Verfügung. Darauf basierend, prüfen wir in der BSFZ die Förderberechtigung. Die Bescheinigung leiten wir automatisch auch an die Finanzämter weiter. Nachdem das erfolgt ist, können Unternehmen ihren Antrag auf Forschungszulage beim jeweiligen Finanzamt stellen.

Warum diese Trennung zwischen Finanzamt und Bescheinigungsstelle?

Dem Gesetzgebenden war die sachgerechte Prüfung der Anträge wichtig. Daher wurde unter der Verantwortung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die BSFZ ins Leben gerufen. Die Bescheide, die unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Expertise aus allen Branchen und Forschungszweigen ausstellen, sind Grundlagenbescheide und damit für die Finanzämter bindend.

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