Recht 21. Juni 2018 Heinz Wraneschitz Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nächster Akt beim BHKW-Betrug

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs lässt Opfer eines betrügerischen Blockheizkraftwerks-Angebots ein wenig hoffen.

Neues Urteil: Opfer von Betrug in Blockheizkraftwerk Sache erwarten zumindest Rückzahlungen der jeweiligen Steuerausgaben!
Foto: panthermedia.net/AntonMatyukha

Wie mehrfach berichtet, hatten im Jahr 2010 um die 1500 Käufer sogenannte „Pflanzenöl-Blockheizkraftwerke“ (BHKW) bei der Nürnberger GFE-Gruppe bestellt und auch vorab bezahlt (s. VDI nachrichten 4/2011, 48/2012, 10/2014 und 39/2017). Doch GFE lieferte nur wenige BHKW aus. Selbst die funktionierten nicht so wie versprochen. In der Folge wurden 2014 elf Führungskräfte der GFE wegen banden- und gewerbemäßigen Betrugs zu teils langen Haftstrafen verurteilt. Ein Strafprozess gegen weitere Verantwortliche steht demnächst in Nürnberg an.

62 Mio. € netto hatten GFE-Gesellschaften 2010 kassiert, und dazu die 19 %ige Umsatzsteuer. Diese knapp 12 Mio. € wurden an die Staatskasse weitergeleitet. Die Finanzbehörden wiederum zahlten danach diese „Vorsteuer“ anteilig an die einzelnen Käufer zurück, denn immerhin waren die ja Unternehmer.

Doch weil die BHKW der GFE meist gar nicht ausgeliefert worden waren, verlangten viele Finanzämter diesen „Vorsteuerabzug“ wieder zurück: Die Behörden beriefen sich auf geltendes Steuerrecht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht das anders. „Unter Umständen darf das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leistung einer Anzahlung dem potenziellen Erwerber der betreffenden Gegenstände nicht versagt werden, wenn diese Anzahlung geleistet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt dieser Leistung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten und die Lieferung dieser Gegenstände daher sicher erschien“ – so steht es in besagtem Urteil vom 31. Mai.

Erstritten hat das Urteil die RSW Steuerberatungs GmbH aus Hallstadt im Namen eines Mandanten aus Bergkirchen bei Dachau. Automatisch bekommt der Mann sein Geld aber nicht zurück. Denn zunächst muss der Bundesfinanzhof (BFH) das zugrunde liegende Verfahren wieder aufleben lassen. Der Pressesprecher des BFH erwartet eine Entscheidung noch in diesem Jahr.

Darauf warten auch die Steuerbehörden. Dann „werden dieses sowie die ruhenden Verfahren der übrigen Beteiligten, die sich gegen die Kürzung der Vorsteuer durch das jeweils zuständige Finanzamt gewandt haben, von Amts wegen wieder aufgegriffen und entsprechend der Entscheidung des BFH beschieden“, heißt es vom Bayerischen Landesamt für Steuern. Denn bei vielen GFE-Geschädigten sind die Rückforderungen der Steuerbehörden bezüglich der Umsatzsteuer noch nicht rechtskräftig.

Auch wenn „im Einzelfall rechtliche Besonderheiten berücksichtigt werden müssen“, wie der BFH-Sprecher ergänzt: Jemand wie Heidrun Frank (Name geändert), die netto 50 000 € für ein BHKW bezahlt und verloren hat, hofft nun wenigstens auf die Rückzahlung von 9500 € an Umsatzsteuer vom Finanzamt.

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