Kolumne Arbeitsrecht 04. Sep. 2024 Von Claudia Knuth Lesezeit: ca. 2 Minuten

So gelingt die Änderungskündigung

Wenn ein Arbeitnehmer andere Aufgaben übernimmt, ist häufig eine Änderungskündigung nötig. Was es dabei zu beachten gilt.

Auf zu neuen beruflichen Ufern im gleichen Unternehnen? Dann ist oft eine Änderungskündigung notwendig.
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Änderungen des Arbeitsvertrags sind oft nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Auch wenn der Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthält, gilt die meistens nur für ähnliche Tätigkeiten mit ähnlichem Anforderungsprofil. Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ganz andere Aufgaben übernehmen soll, kann dies das Unternehmen nicht einfach so bestimmen. In so einem Fall kann man sich einigen, indem man eine Änderungsvereinbarung abschließt. Wenn der oder die Mitarbeitende das aber nicht will, kann der Arbeitgeber nur kündigen und eine neue Vereinbarung vorschlagen.

Der Arbeitsvertrag kann nicht in Teilen gekündigt werden

Damit diese gültig wird, muss das Unternehmen aber ein paar Regeln beachten. Es ist wichtig zu wissen, dass nicht einfach nur einzelne Teile eines Arbeitsvertrags gekündigt werden können, zum Beispiel nur die Klausel mit dem Tätigkeitsprofil.

Eine Änderungskündigung betrifft immer den gesamten Arbeitsvertrag. Dieser wird gekündigt und im Kündigungsschreiben wird angeboten, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Im Kündigungsschreiben sollten die neuen Bedingungen möglichst genau festgehalten werden.

Wenn zum Beispiel eine bestimmte Vertragsklausel geändert werden soll, dann sollte diese im Schreiben benannt und der geänderte Wortlaut wiedergegeben werden. Man kann auch den vollständigen neuen Arbeitsvertrag zum Kündigungsschreiben hinzufügen. Wenn der oder die Beschäftigte mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden ist, dann endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Bei der Änderungskündigung müssen die Fristen eingehalten werden

Deshalb muss eine Änderungskündigung genauso behandelt werden wie eine normale Beendigungskündigung. Sie muss auf jeden Fall schriftlich erfolgen und die jeweils einschlägige Kündigungsfrist einhalten. Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss auch ein hinreichender Kündigungsgrund vorliegen. Weiterhin ist auch hier der Sonderkündigungsschutz zu berücksichtigen, zum Beispiel für Schwangere und Schwerbehinderte. Wenn es einen Betriebsrat im Unternehmen gibt, muss er beteiligt werden.

Als Gründe für eine Änderungskündigung kommen vor allem betriebs- und personenbedingte Umstände in Betracht. Zum Beispiel kann das Unternehmen jemandem eine andere Stelle anbieten, wenn die alte wegfällt und es keine vergleichbaren Stellen im Unternehmen gibt. Das Gleiche gilt, wenn der oder die Betroffene persönliche Anforderungen an den aktuellen Job nicht erfüllen kann und ihm deshalb eine weniger anspruchsvolle Stelle angeboten werden soll. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber mittels einer Änderungskündigung sämtliche Vertragsanpassungen anbieten, die über das einseitige Weisungsrecht hinausgehen.

Der Arbeitnehmer kann eine Änderungskündigung unter Vorbehalt annehmen

Das Unternehmen muss dem Betroffenen genügend Zeit geben, eine Entscheidung zu fällen. Die Gerichte sagen, dass man mindestens drei Wochen Zeit lassen muss. Man kann das Angebot auch erst mal annehmen, aber nur unter Vorbehalt, dass die Kündigung vom Arbeitsgericht als wirksam angesehen wird.

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